§ 32a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

6. Unterabschnitt

Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung Zielvereinbarungen

§ 32a.

(1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

  1. 1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und
  2. 2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele
  1. zu beschließen.

(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)