§ 32a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

6. Unterabschnitt

Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung Zielvereinbarungen

§ 32a.

(1) Der Verwaltungsrat hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

  1. 1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und
  2. 2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele
  1. zu beschließen.

(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023438

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