6. Unterabschnitt
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung Zielvereinbarungen
§ 32a.
(1) Der Verwaltungsrat hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.
(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b
- 1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und
- 2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele
- zu beschließen.
(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40023438
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