6. Unterabschnitt
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung Zielvereinbarungen
§ 32a.
(1) Der Verwaltungsrat hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen. Er hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b
- 1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und
- 2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele
- zu beschließen.
(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40034205
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