§ 32a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

6. Unterabschnitt

Controlling in der Sozialversicherung Controllinggruppe

§ 32a.

Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061097

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