6. Unterabschnitt
Controlling in der Sozialversicherung Controllinggruppe
§ 32a.
Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40061097
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