§ 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1997

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 2.

Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen bundesweit anbieten. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR12089227

alte Dokumentnummer

N5199749746L

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