§ 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1961

§ 2.

Die Verbilligung ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung der Prämien ist unter Zugrundelegung der vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer durch Verordnung festzusetzen. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40261316

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