§ 2.
(1) Die Verbilligung ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung der Prämien ist unter Zugrundelegung der vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer durch Verordnung festzusetzen. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.
(2) Der Teil der im Schadenfall zu zahlenden Entschädigung, der dem Hundertsatz der Prämienverbilligung im Schadensjahr entspricht, ist dem Anspruchsberechtigten in der Form eines auf seinen Namen lautenden Gutscheines zur Beschaffung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (Saatgut, Handelsdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln und dergleichen) zur Verfügung zu stellen. Die Gutscheine werden von der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit ausschließlich zugunsten von zum Vertrieb dieser Produktionsmittel befugten Personen eingelöst. Wenn im Einzelfall die Entschädigung weniger als 2000 S beträgt, so wird sie zur Gänze bar bezahlt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR40261315
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