§ 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat jeweils bis zum 30. September jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Oktober jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR12068695

alte Dokumentnummer

N5195525476L

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