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§ 5 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 5.

(1) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.

(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40269797

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