§ 5 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1963

§ 5.

(1) Die Österreichische Hagelversicherungsanstalt kann in ihren Bilanzen aus einem allfälligen Gewinn zur Deckung von Verlusten jeweils Beträge einer Rücklage steuerfrei zuführen, bis diese die Höhe der zweifachen Eigenbehaltsprämie des mit dem Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres erreicht oder nach Entnahme zur Deckung von Wertminderungen oder sonstigen Verlusten wieder erreicht hat. Eine Zuführung zu einer Rücklage zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes findet daneben nicht statt.

(2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40261321

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