§ 2 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2020

Ärztliche Zeugnisse

§ 2.

Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226896

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