§ 2 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2021

Abs. 2 Z 5 gilt spätestens ab 28. Februar 2021 (vgl. § 14 Abs. 7)

Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse

§ 2.

(1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend denAnlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.

(2) Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:

  1. 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
  4. 4. Testergebnis (positiv oder negativ),
  5. 5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231175

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