§ 2 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.2021

Ärztliche Zeugnisse, Testergebnisse, Impfzertifikate und Genesungszertifikate

§ 2.

(1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend denAnlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.

(1a) Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a

  1. 1. ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 aufgehalten hat;
  2. 2. gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:

  1. 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
  4. 4. Testergebnis (positiv oder negativ),
  5. 5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

(3) Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nachAnlagen C oder D oder Impfzertifikat über die Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  2. 2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  3. 3. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  4. 4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

(4) Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nachAnlagen C oder D oder ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40233817

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