Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 7)
Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse
§ 2.
(1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend denAnlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.
(2) Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
- 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
- 4. Testergebnis (positiv oder negativ),
- 5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40231694
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