§ 2 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Ärztliche Zeugnisse, Testergebnisse, Impfzertifikate und Genesungszertifikate

§ 2.

(1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person

  1. 1. durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
  2. 2. entsprechend der Vorgaben des Abs. 3 gegen COVID-19 geimpft wurde, oder
  3. 3. entsprechend der Vorgaben des Abs. 4 von COVID-19 genesen ist.

(1a) Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a

  1. 1. ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B1 gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B1 genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 aufgehalten hat;
  2. 2. gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B1 oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem ärztlichen Zeugnis über ein negatives Testergebnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:

  1. 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
  4. 4. Testergebnis (positiv oder negativ),

5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

(3) Einem ärztlichen Zeugnis über eine Impfung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfzertifikat über die Impfung mit einem inAnlage I angeführten Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  2. 2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  3. 3. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  4. 4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

(4) Einem ärztlichen Zeugnis über die Genesung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.

Schlagworte

Vorname, Barcode

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234015

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