IV. Sonder- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24
(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland | 3 990 000 Euro |
Kärnten | 9 180 000 Euro |
Niederösterreich | 25 360 000 Euro |
Oberösterreich | 24 890 000 Euro |
Salzburg | 9 000 000 Euro |
Steiermark | 20 140 000 Euro |
Tirol | 11 790 000 Euro |
Vorarlberg | 6 190 000 Euro |
Wien | 28 740 000 Euro |
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
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