§ 24 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 24

(Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 3 bis 8 treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.)

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2013)

(Anm.: Abs. 10 tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.)

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