§ 24 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 24

(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 1.12.2011 außer Kraft.)

(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

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