§ 24 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 24

(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, über die Sicherstellung der nachhaltigen Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zur Umsetzung der geltenden Regeln des Sekundärrechts, insbesondere der Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie zur Umsetzung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, und dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 33,2 Millionen Euro für das Jahr 2012, 49,2 Millionen Euro für das Jahr 2013, 58,1 Millionen Euro für das Jahr 2014, 59,0 Millionen Euro für das Jahr 2015 und 63,5 Millionen Euro für die Jahre ab 2016 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.

(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)