§ 24 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 24

(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.

(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

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