§ 21 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

2. Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 21

(1) § 21.Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.

(3a) Der aktive Beamte hat

  1. 1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
  2. 2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

    zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

  1. 1. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.
  2. 2. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
  1. a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
  2. b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
  3. c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
  4. d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
  5. e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
  6. f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
  7. g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
  8. h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
  9. i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
  10. j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
  11. k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
  12. l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
  13. m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
  14. n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
  15. o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
  16. p) die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
  17. q) die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
  18. r) die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
  1. 3. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
  1. a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
  2. b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
  3. c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
  4. d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
  5. e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
  6. f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
  7. g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
  8. h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
  9. i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
  10. j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
  11. k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
  12. l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
  13. m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
  14. n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
  15. o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

    Von Versorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten.

  1. 4. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäftigungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum

    vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,

    vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,

    vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,

    vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,

    vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,

    vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,

    vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,

    vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat.

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

  1. 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
  2. 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
  3. 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,
  4. 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

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