§ 21 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

2. Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 21

(1) § 21.Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)

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