2. Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 21
(1) § 21.Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)
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