2. Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 21
(1) § 21.Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
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