§ 21 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1996

2. Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 21

(1) § 21.Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

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