§ 21 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB

§ 21

(1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

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