§ 1 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2008

1. Abschnitt

ZIELE

§ 1.

Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);
  2. 2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);
  3. 3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und § 35 ff dienen.
  4. 4. Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40094268

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