1. Abschnitt
ZIELE
§ 1.
Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- 1. der Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),
- 2. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen (Umweltförderung im Inland),
- 3. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,
- 4. der Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Altlastensanierung und Flächenrecycling) und
- 5. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds).
Schlagworte
Umweltschutzziel
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242569
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