§ 1 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2002

1. Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1.

Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);
  2. 2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);
  3. 3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umweltschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 dienen;
  4. 4. Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40028825

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