§ 1 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

1. Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1.

Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);
  2. 2. Schutz der Umwelt durch Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (betriebliche Umweltförderung);
  3. 3. Schutz der Umwelt durch immaterielle Leistungen und Lizenzen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);
  4. 4. Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136470

alte Dokumentnummer

N8199326750J

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