§ 1 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

1. Abschnitt:

FÖRDERUNGSZIELE

§ 1.

Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);
  2. 2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen;
  3. 3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);
  4. 4. Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40007794

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