vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.

§ 1.

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an

  1. 1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. 2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
  3. 3. den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR40186434

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)