§ 1.
Für die Polytechnischen Lehrgänge, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009684
Dokumentnummer
NOR12122589
alte Dokumentnummer
N7198910581L
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