§ 1 Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.

§ 1.

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:

  1. 1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. 2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  3. 3. den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
  4. 4. den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
  5. 5. den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR40080559

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