Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.
§ 1.
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
- 1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
- 2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
- 3. den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
- 4. den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
- 5. den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009684
Dokumentnummer
NOR40080559
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