§ 1 Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1997

§ 1.

Für die allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR12126747

alte Dokumentnummer

N7199712677Y

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