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§ 2 Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1989

§ 2.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der in den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für Leibesübungen außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR12122590

alte Dokumentnummer

N7198910582L

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