Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.
§ 1.
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an
- 1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
- 2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
- 3. den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.
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