§ 192 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 192

Disziplinarrecht

(1) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

(2) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(3) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. September 1995 begangen worden sind, ist § 94 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 94 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 31. August 1995 begangen wurden.

(5) Auf die am 31. Dezember 1997 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages für die Landesbeamten geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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