§ 192 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 192
Fahrkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen

Bei Flug- oder Schiffsreisen werden nur die Kosten der jeweils billigsten Klasse vergütet, es sei denn, daß diese nachweisliche bereits ausgebucht gewesen ist.

02.12.2019

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