§ 192 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

LGBl. Nr. 46/2015

§ 192

Disziplinarrecht

Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. November 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.

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