§ 192 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 192
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs-(Gruppen)versammlung anstelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

  1. 1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wieder eingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und
  2. 2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.

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