XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften
§ 192.
(1) Die Bürgermeister, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 45) und die Jagdaufseher (§ 74) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 85 und 87 angeführten Verbote.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)