§ 192 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

XIV. Hauptstück

Übertretungen und Strafen

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften

§ 192.

(1) Die Bürgermeister, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 45) und die Jagdaufseher (§ 74) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 85 und 87 angeführten Verbote.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)