§ 175 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

§ 175

Dienstliche Ausbildung

(1) Die §§ 24 bis 36 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.

(2) Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates anstreben, sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Ernennungserfordernisse gemäß § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erfüllen.

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