Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.
§ 175
Dienstliche Ausbildung
(1) Die §§ 24 bis 36 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.
(2) Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates anstreben, sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Ernennungserfordernisse gemäß § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erfüllen.
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