§ 175 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 175
Verwaltungsdienstzulage

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.

02.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)