§ 175 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 175

Löschwasserversorgung

Für mehrgeschossige Gebäude mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, gilt § 115 unabhängig von der Größe der Räume sinngemäß.

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