§ 175 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verbandsanwalt

§ 175.

Der Verbandsanwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Ehrensenat zu übermitteln. Der Verbandsanwalt hat dem Landesjägermeister alle Anträge mitzuteilen.

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