§ 175 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 175.

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich

  1. a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;
  2. b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu bemessende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
  3. c) wenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Gewährung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde;
  4. d) wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen abgewiesen wurde;
  5. e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 178 Abs. 7);
  6. f) bei Nichteinhaltung einr gemäß §§ 161 Abs. 3, 182 Abs. 3 oder 184 Abs. 2 gesetzten Frist;
  7. g) bei Nebenansprüchen.

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