§ 170 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2018

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 63/2018 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 74/2019

XVI. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 170

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.

(3) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

(4) § 105 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Hinsichtlich der Wildstandsregulierung in § 82 Abs. 2 und 6 wird die dreijährige Abschussplanung für alle Schalenwildarten außer Schwarzwild für die Jahre 2018 und 2019 auf eine zweijährige Abschussplanung verkürzt.

(6) § 50 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) Gesellschaftsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, behalten auch ohne bestellte Stellvertretung der Jagdleitung gemäß § 35 Abs. 2 ihre Gültigkeit.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 85 Abs. 3 und 4, § 158 sowie § 171 Abs. 4 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

06.12.2018

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