Disziplinarstrafen
§ 170.
(1) Disziplinarstrafen sind
- a) die Ermahnung;
- b) die Geldbuße bis zu 50.000,- S;
- c) der zeitliche Ausschluß aus dem Landesjagdverband für die Höchstdauer von fünf Jahren;
- d) der dauernde Ausschluß aus dem Landesjagdverband.
(2) Der zeitliche oder dauernde Ausschluß aus dem Landesjagdverband darf nur wegen groben Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit ausgesprochen werden.
(3) Erkenntnisse des Ehrenrates, mit denen der zeitliche oder dauernde Ausschluß aus dem Landesjagdverband ausgesprochen wurde, sind der Landesregierung mitzuteilen.
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