Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 67/1990 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 37/2012
§ 170
Beschlußfassung
(1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 172) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.
(4) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die oder der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung Sorge zu tragen.
24.05.2012
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