Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.
§ 170
Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen nach Art. 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) § 46 gilt nur insoweit, als nicht der Abs. 1 für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Weisungsfreiheit bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)