§ 170 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

§ 170

Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen nach Art. 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(2) § 46 gilt nur insoweit, als nicht der Abs. 1 für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Weisungsfreiheit bestimmt.

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